MÄNNERCHOR LEINGARTEN e.V.

 V e r e i n s s a t z u n g 

§ 1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen „MÄNNERCHOR LEINGARTEN e.V.“ (davor „Gesangverein Liederkranz-Frohsinn Großgartach e.V.“) und hat seinen Sitz in 74211 Leingarten. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn unter der Register-Nummer VR 2434 eingetragen. 

Der Ursprung des Vereins liegt im Jahr 1842. Am 2. März 1946 fand die erste Hauptversammlung des heutigen Vereins statt. Er ist Mitglied des Schwäbischen Sängerbundes. 

§ 2 Zweck 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege, Förderung und Ausbreitung des Chorgesangs im Männerchor durch 

  • Regelmäßige wöchentliche Chorproben (Singstunden)
  • Gesangliche Veranstaltungen und Chorkonzerte
  • Zusammenarbeit mit anderen Sängervereinigungen
  • Mitwirkung bei kulturellen Veranstaltungen. 

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Mitglieder / Ehrenmitglieder 

Der Verein setzt sich zusammen aus ausübenden (aktiven) und fördernden (passiven) Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein. Sie muss sich beim Vorsitzenden durch eine schriftliche Beitrittserklärung anmelden oder durch ein Mitglied beim Vorsitzenden anmelden lassen. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet sein. Mitglieder, die sich in hohem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

Mitglieder, die eine 40jährige Vereinszugehörigkeit nachweisen können, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt. Diesen gleichgestellt werden Mitglieder, die von anderen Gesangvereinen kamen und insgesamt 40 Jahre Gesangvereinen angehörten. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder. Die Mitglieder sind in der Hauptversammlung stimm- und wahlberechtigt, ebenso wählbar. 

Die Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten des Vereins nicht mit ihrem Privatvermögen. 

§ 4 Beitrag 

Jedes Mitglied hat einen Vereinsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt wird. Alle Mitglieder, die das 65. Lebensjahr erreicht haben und mindestens fünf Jahre dem Verein angehören, sowie Ehrenmitglieder können auf Wunsch von der Beitragspflicht befreit werden. Ist ein Mitglied längere Zeit erwerbslos, kann es auf Antrag durch Beschluss des Vorstands für diese Zeit von der Beitragsentrichtung befreit werden. Tritt ein Mitglied aus dem Verein aus, so hat es für das Jahr, in dem der Austritt erfolgt, noch den vollen Jahresbeitrag zu zahlen. 

§ 5 Vereinsleitung 

Die Vereinsleitung setzt sich zusammen aus dem Vorstand und dem Ausschuss. 

§ 5.1 Vorstand 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind je allein vertretungsberechtigt. Außerdem gehören der Kassier und der Schriftführer dem Vorstand an. Die Vorstandsmitglieder sollten möglichst aktiv im Vereinsleben tätig sein. 

§ 5.2 Ausschuss 

Der Ausschuss soll aus acht aktiven Mitgliedern - möglichst aus jeder Singstimme - sowie aus zwei Vertretern der passiven Mitglieder bestehen. 

§ 6 Rechte und Pflichten der Vereinsleitung 

Der 1. VORSITZENDE leitet alle vorkommenden Geschäfte des Vereins. Er hat das Recht, eine Ausschusssitzung einzuberufen, wenn er es für notwendig erachtet. An seine Stelle tritt im Verhinderungsfalle der 2. VORSITZENDE. 

Der KASSIER verwaltet und erledigt die finanziellen Angelegenheiten und führt über die Einnahmen und die Ausgaben ein Kassenbuch. Bei der Hauptversammlung trägt er den Kassenbericht vor. Die Mitgliedsbeiträge werden von ihm eingezogen und über das Inventar des Vereins führt er ein Verzeichnis. Ohne vorherige Anweisung eines weiteren Vorstandmitglieds darf er keine außergewöhnlichen Zahlungen leisten. Der vom Kassier in der Hauptversammlung vorgelegte Jahresabschluss ist von zwei Kassenprüfern zu kontrollieren und über das Ergebnis den Mitgliedern Bericht zu erstatten. Anschließend ist dem Vorstand Entlastung zu erteilen. 

Der SCHRIFTFÜHRER erledigt die laufenden schriftlichen Arbeiten und verfasst Berichte zur Veröffentlichung. Über in Mitgliederversammlungen und in Ausschusssitzungen gefasste Beschlüsse führt er ein Protokoll mit Anwesenheitsliste, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

Der AUSSCHUSS prüft und berät die Angelegenheiten des Vereins und vollzieht die von den Mitgliedern gefassten Beschlüsse. 

Neben dem Ausschuss können Arbeitskreise zum Beispiel für „Feste“ und „Musik“ gebildet werden. Der Arbeitskreis „Feste“ besteht aus Mitgliedern, die nach Absprache mit dem Vorstand und dem Ausschuss gesellige Veranstaltungen und Feste organisieren. Dem Arbeitskreis „Musik“ sollen aus jeder Stimmlage Sänger, der Chorleiter und der Vize-Dirigent angehören. Der Arbeitskreis „Musik“ ist für die Liederauswahl, die Liedersammlung und die Programmgestaltung für Veranstaltungen zuständig. Die Arbeitskreise können weitere Mitglieder beratend hinzuziehen. 

Die KASSENPRÜFER haben das Recht, jederzeit eine Kassenprüfung vorzunehmen, müssen jedoch jährlich vor der Hauptversammlung eine Kassenprüfung vornehmen (Richtigkeit der Belege, Ordnungsmäßigkeit der Buchungen und stimmende Kassen- und Bankbestände) und der Hauptversammlung Bericht erstatten. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand und dem Ausschuss nicht angehören. 

§ 7 Hauptversammlung / Mitgliederversammlung 

Eine ordentliche Hauptversammlung findet einmal im Jahr statt. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung muss mindestens zehn Tage vor dem Termin den Mitgliedern durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Leingarten unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben werden. Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen. Er muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Für diese außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine Einberufungsfrist von einer Woche ausreichend. Die Mitglieder können schriftlich begründete Anträge zur Tagesordnung bis zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einreichen. 

Die wesentlichen Aufgaben der Hauptversammlung sind: 

·        Jahresberichte des 1. Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassiers;

·        Bericht der Kassenprüfer mit Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands;

·        Jahresbericht des Chorleiters über die musikalische Arbeit und die Planung für das kommende Jahr;

·        Bericht des Singwarts;

·        Beschlussfassung über gestellte Anträge;

·        Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;

·        Wahlen der Mitglieder des Vorstands, des Ausschusses und der Kassenprüfer;

·        Festlegung des Jahresprogramms;

·        Satzungsänderungen. 

Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Abstimmungen können geheim oder per Handzeichen erfolgen, wenn kein Widerspruch erfolgt. 

§ 8 Wahlen 

Der Vorstand, der Ausschuss und zwei Kassenprüfer werden in der Hauptversammlung wechselweise in geraden und ungeraden Jahren für zwei Jahre gewählt. Die Wahlen eventueller weiterer Funktionäre erfolgen jeweils auf ein Jahr. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. Die Gewählten bleiben bis zu Neuwahlen im Amt. 

§ 9 Chorleiter 

Der Chorleiter ordnet in Abstimmung mit dem Vorstand die Singstunden an und leitet diese und die musikalischen Aufführungen. Er ist stimmberechtigt und zu allen Vereinsversammlungen und Ausschusssitzungen einzuladen. Über die Einstellung oder die Entlassung eines Chorleiters entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Sänger. Dasselbe gilt für den Vize-Dirigent. 

§ 10 Pflichten der aktiven Mitglieder 

Die Sänger verpflichten sich, soweit sie nicht aus beruflichen oder sonstigen Gründen verhindert sind, die Chorproben regelmäßig zu besuchen. Außerdem verpflichten sie sich, bei Festen eines aktiven Mitglieds und Trauerfeiern eines Mitglieds oder Ehepartners eines Sängers oder sonstigen vom Vorstand beschlossenen Anlässen am Chorvortrag teilzunehmen. Dies gilt besonders auch für alle Veranstaltungen, bei denen der Verein mitwirkt. Alle Aktivitäten des Vereins sind durch Mithilfe der Mitglieder zu unterstützen. Aktive Mitglieder, die ohne triftigen Grund ein Jahr die Singstunde nicht mehr besuchen, gelten als passive Mitglieder. 

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:

·        Beitragsrückstand von einem Jahr, der nach zweimaligen Mahnungen nicht in der gesetzten Frist behoben ist,

·        Grober oder wiederholter Verstoß gegen die Vereinssatzung,

·        Unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Ausschusses mit sofortiger Wirkung. Das Mitglied soll vorher gehört werden. Gegen den Ausschluss kann es innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe, die schriftlich zu erfolgen hat, Einspruch beim Vorstand einlegen, der dann endgültig entscheidet. Die Ausgeschiedenen haben keinerlei Ansprüche an den Verein. 

§ 12 Auflösung des Vereins 

Eine Auflösung des Vereins erfolgt nur dann, wenn er weniger als vier Mitglieder zählt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kultur.

§ 13 Allgemeines

Die Mitglieder verpflichten sich, diese Vereinssatzung einzuhalten. Eine Änderung kann nur in einer Hauptversammlung vorgenommen werden, bei der mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Die Vereinssatzung ist auf Wunsch von einem Viertel der anwesenden Mitglieder bei der Hauptversammlung vorzulesen. Sie ist jedem neu eintretenden Mitglied auszuhändigen. 

Für alle in der Vereinssatzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Ausschusses. 

§ 14 Inkrafttreten 

Diese Vereinssatzung wurde am 18.01.2013 der 68. ordentlichen Hauptversammlung vorgelesen und wurde von dieser beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinssatzung treten alle früheren Statuten und Vereinssatzungen außer Kraft. 

74211 Leingarten, 18.01.2013 - Mi


1. Vorsitzender: Matthias Hampel                               Kassier: Bernd Rampmeier 

2. Vorsitzender: Jürgen Heiß                                      Schriftführer: Holger Schur